Vermieter muss Nebenkostenabrechnung aufschlüsseln

Berlin – Mieter können einen Teil ihrer Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Dafür können sie vom Vermieter verlangen, in der Abrechnung bestimmte Pauschalrechnungen näher aufzuschlüsseln.

Der Mieter müsse in die Lage versetzt werden, die absetzbaren Beträge selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, wie das Landgericht Berlin entschieden hat (Az.: 18 S 339/16). Im verhandelten Fall war im Mietvertrag geregelt, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet sei, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen auszustellen.

Mit seiner Klage forderte ein Mieter vom Vermieter aber, ihm für das Jahr 2014 eine solche Bescheinigung auszustellen – oder zumindest verschiedene Positionen, die Frisch- und Schmutzwasser und sonstige Nebenkosten betrafen, nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln.

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter in zweiter Instanz Recht. Zwar müsse der Vermieter keine gesonderte Steuerbescheinigung ausstellen und auch nicht einzelne Posten in der Abrechnung ausdrücklich als haushaltsnahe Dienstleistungen bezeichnen. Der Mieter habe allerdings das Recht, zumindest eine solche Betriebskostenabrechnung vom Vermieter zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln ließen, die für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden sind.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

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