Andernach – Wer sein eigenes Auto im Rahmen eines privaten Carsharing-Modells einsetzen will, sollte dies unbedingt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung mitteilen. Das empfiehlt Jens Dötsch aus Andernach, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Denn unter Umständen schränkt der bestehende Versicherungsvertrag den Kreis möglicher Nutzer des Autos ein, zum Beispiel nur auf Halter und Ehepartner. Da sich die Wahrscheinlichkeit von Unfällen bei einer Vielzahl von Fahrern erhöht, steigen zudem die Prämien. Auch weitere Einschränkungen wie ein Mindestalter von Zweitfahrern müssen ausgeschlossen werden.
Schäden bei anderen Unfallbeteiligten deckt die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung zwar immer ab. Wenn aber gegen die Vertragsbestimmungen verstoßen wurde, könnte die Versicherung Regressansprüche stellen. Grundsätzlich rät Dötsch dringend zusätzlich zu einer Vollkaskoversicherung, um Schäden am eigenen Fahrzeug durch die Fahrer abzudecken. Hier muss aber berücksichtigt werden, dass in der Regel nach jedem Schadenfall die Prämien steigen.
Probleme bei einem privaten Carsharing-Modell könne es außerdem geben, wenn ein Nutzer bei einem Unfall zum Beispiel betrunken hinter dem Steuer saß oder grob fahrlässig etwa bei Rot eine Ampel passiert hat. Die Kaskoversicherung kann die Leistung dann verweigern oder reduzieren, und der Eigner des Autos bleibt auf dem Schaden sitzen. Denn auch die Privathaftpflichtversicherung des Unfallfahrers zahlt laut Dötsch dann aufgrund der sogenannten Benzinklausel nicht.
Neben den versicherungsrechtlichen Fragen sollte zudem berücksichtigt werden, dass Einnahmen aus einem privaten Carsharing von mehr als 256 Euro im Monat bei der Steuererklärung anzugeben sind.
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(dpa/tmn)