Henstedt-Ulzburg – Für viele Autobesitzer ist der 30. November der Stichtag für den Wechsel ihrer Kfz-Versicherung. Auf den letzten Drücker sollten sie das allerdings nicht erledigen. Denn das Schreiben an den bisherigen Versicherer muss diesem vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen.
Schickt man die Kündigung per Post, gilt nicht der Poststempel. Besser ist es deshalb, den Brief per Einschreiben schon einige Tage vor Fristende abzuschicken. Per Fax dagegen lässt sich die Kündigung auch noch am Stichtag senden – das Datum auf dem ausgedruckten Sendebericht gilt dann als Nachweis für die Einhaltung der Frist, erklärt der Bund der Versicherten (BdV). Kündigungen per E-Mail seien dagegen nicht möglich.
Sind Versicherungs- und Kalenderjahr gleich, wie es die Regel ist, ist der 30. November der letzte Tag vor Ablauf der Kündigungsfrist. Wer den Stichtag verpasst, hat unter bestimmten Umständen aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Das gilt bei drei Szenarien, wie der BdV erklärt. Erstens, wenn der Versicherer den Beitrag anhebt, ohne seine Leistungen zu verbessern. Zweitens nach einem Versicherungsfall – Autobesitzer können in dem Fall kündigen, wenn der Versicherer den Schaden bezahlt oder die Zahlung abgelehnt hat, wie der BdV erläutert. Und drittens, wenn man das Auto verkauft.
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(dpa/tmn)