Informatives: Das Jugendschutzgesetz in Deutschland im Überblick

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält Regeln für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben. Jugendschutzregelungen bei Glücksspielen sind im JuSchG ebenso enthalten wie Schutzvorschriften für den Umgang Minderjähriger mit Medien. Straf- und Bußgeldvorschriften richten sich dabei ausschließlich gegen volljährige Personen, Gewerbetreibende und Veranstalter.

Erste Schritte ins Nachtleben nur in Begleitung

Die Notwendigkeit, Minderjährige bei ihren Ausflügen in das öffentliche Leben besonders zu schützen, führte schon in den 1950er Jahren zu ersten Jugendschutzvorschriften. Der Besuch eines Kinos war und ist ein Regelungsgegenstand. Kinder, die laut Definition in § 1 des JuSchG unter 14 Jahre alt sind, dürfen nur Kinovorstellungen besuchen, die um 20.00 Uhr beendet sind. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen bis 22.00 Uhr im Kino sein. Minderjährige, die ihr 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Kinobesuch bis 24.00 Uhr gestattet.

Zeitliche Regelungen gibt es auch für den Diskoabend und für den Besuch in einer öffentlichen Gaststätte. Hier kommt es auch auf die Begleitpersonen an. Personen unter 16 dürfen nur in Begleitung eines Volljährigen in die Diskothek. Als Begleiter kommen Erziehungsberechtigte, also Eltern, in Betracht. Volljährige Geschwister oder Freunde können als Begleiter auftreten, wenn sie „erziehungsbeauftragt“ sind. Sie müssen also von den Eltern damit beauftragt sein, auf die jüngeren Begleiter aufzupassen.

Strenge Regelungen bei Glücksspiel, Alkohol und Tabakwaren

Die Jugendschutzregelungen bei Glücksspielen sind noch strenger. In Spielhallen und an Spielautomaten dürfen Minderjährige nicht geduldet werden. Die Verantwortung trifft den Betreiber oder Gastwirt. Der Ausschank oder der Verkauf von alkoholischen Getränken und das Überlassen von Zigaretten an Minderjährige sind grundsätzlich verboten. Die ehemals vorhandene Altersbegrenzung ist in der geltenden Fassung des JuSchG nach der letzten Gesetzesänderung weggefallen. Die Verantwortlichkeit trifft auch hier nicht den Jugendlichen sondern denjenigen, der ihm Alkohol oder Zigaretten beschafft. Jugendliche, die bei einer Kontrolle in der Öffentlichkeit mit verbotenen Genussmitteln angetroffen werden, müssen diese an Ort und Stelle vernichten. Belangt werden sie jedoch nicht.

Einen erheblichen Raum nimmt inzwischen der Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Darstellungen in Medien wie Fernsehen, Video oder Computerspielen ein. Gewalt- und Kriegsverherrlichung, pornografische Darstellungen mit Jugendlichen und jede Art von unnötiger Darstellung von Qual und Tod sollen von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden.

 

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