Höhere Gewalt auf Reisen: Was gilt?

Hannover – Bei höherer Gewalt können Urlauber oder der Reiseveranstalter die Reise kündigen. Das regelt das Gesetz. Als höhere Gewalt gilt ein von außen kommendes Ereignis, das unabwendbar und nicht vorhersehbar ist.

Es wirkt sich so nachteilig auf die Reise aus, dass diese überhaupt nicht mehr oder nicht mehr zumutbar ausgeführt werden kann, wie Reiserechtler Paul Degott aus Hannover erklärt.

Reisende erhalten bei einer solchen
Kündigung den vollen Reisepreis zurück – der Vertrag wird ohne Stornogebühren rückabgewickelt. Einen Anspruch auf Schadenersatz gibt es nicht. Typische Beispiele für höhere Gewalt sind etwa Streik, Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen, Epidemien wie SARS oder Kriege und politische Unruhen.

Kommt es während der Reise zu einem Fall von höherer Gewalt, und der Urlauber muss die Reise abbrechen, kann der Reiseveranstalter das Geld für bereits erbrachte Leistungen behalten. Er muss allerdings die Rückreise sicherstellen. Zusatzkosten für den Rückflug und weitere Mehrkosten teilen sich Reisender und Veranstalter. Für die nicht erbrachte Reiseleistung bekommt der Urlauber das Geld zurück.

«Wichtig ist, dass der Reiseveranstalter in einem solchen Fall wirklich die Kündigung erklärt hat», sagt Degott. Sagt er, man bekomme das schon irgendwie hin, kann der Urlauber am Ende der Reise den Preis mindern, sollte das nicht der Fall gewesen sein. Ein Beispiel: Es kommt zu Überschwemmungen im Urlaubsland, der Reiseveranstalter verspricht eine Rundreise dennoch wie geplant durchführen zu können. Im Verlauf der Reise fallen allerdings geplante Stopps aus. Dann können Urlauber Mängel geltend machen.

Der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist darauf hin, dass Reisende, die trotz Reisewarnung des
Auswärtigen Amtes eine Reise buchen, bewusst ein höheres Risiko eingehen. Der Reisevertrag könne dann nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Komme es nach der Buchung zu einer Reisewarnung, sei das hingegen ein Indiz für höhere Gewalt. Generell gilt nach Einschätzung der Verbraucherschützer immer die konkrete Lage vor Ort und nicht die persönliche Einschätzung des Reisenden.

Fotocredits: Willie J. Allen Jr
(dpa/tmn)

(dpa)