Betrug per Online-Shop: Was Betroffene unternehmen können

Düsseldorf – Wer nach einer Online-Bestellung von Ware feststellt, dass er auf einen Betrüger hereingefallen ist, muss schnell handeln. Am besten fertigt er dann einen Screenshot von der Webseite des Fake-Shops an und druckt alle Unterlagen aus.

Anschließend ist es wichtig, den Fall bei der Polizei anzuzeigen. Außerdem sollten Betroffene unverzüglich Kontakt mit ihrer Bank aufnehmen. Denn je nach der gewählten Zahlungsart können sie unter Umständen ihr Geld auch über das Kreditinstitut zurückbekommen.

Wenn Kunden die Ware per Vorkasse gezahlt haben, sind sie ein Risiko eingegangen. Denn stellt sich der Online-Händler als Betrüger heraus, steht der Verbraucher am Ende oft mit leeren Händen da: «Meist ist die Chance dann sehr gering sein Geld zurückzubekommen», warnt Christian Aldenhoff von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Auch Thomas Schlüter, Sprecher des Bundesverbandes deutscher Banken, bestätigt: Das Kreditinstitut kann bei Zahlung per Vorkasse die Überweisung nicht mehr zurückholen. «Der Verbraucher muss sich dann an den Händler wenden.» Im Betrugsfall ist das meist schwer möglich, deshalb bleiben dann oft nur zivilrechtliche Schritte. Auch das ist gar nicht so einfach: «Oft fehlt eine richtige Adresse, um gegen den vermeintlichen Anbieter vorzugehen und ihm etwa eine Klageschrift zu schicken», erklärt Aldenhoff. Er rät: «Vor dem Kauf sollten Verbraucher unbedingt das Impressum auf Vollständigkeit prüfen.» Auch dann sei aber nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen Fake-Shop handelt, da selbst das Impressum täuschend echt gefälscht sein kann.

Wollen Kunden mehr Sicherheit, sollten sie eine andere Zahlungsart als Vorkasse wählen. «Wer die Ware per Lastschriftverfahren bezahlt hat, kann den Auftrag bei seiner Bank innerhalb einer Frist von acht Wochen zurückholen», erklärt Schlüter. Das sei in der Regel ohne Angabe von Gründen möglich.

Zahlt der Kunde per Kreditkarte, kann er einzelnen Buchungen widersprechen. Dafür muss er sich an das zuständige Kreditinstitut wenden. Meist haben Verbraucher auch dafür acht Wochen Zeit – die Frist kann aber je nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken auch variieren. Deshalb rät Schlüter: «Verbraucher sollten ihre Kreditkartenabrechnungen regelmäßig und unverzüglich prüfen.» Dies gelte auch für Kontoauszüge.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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