Karlsruhe – Wer in einem Mehrfamilienhaus den Fußboden des Badezimmers erneuert, muss dabei nicht gleichzeitig den Schallschutz verbessern. Es gelte der Grenzwert aus dem Baujahr des Hauses, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 276/16).
Ein Hamburger Wohnungseigentümer hatte gegen seine Nachbarn aus der darüber liegenden Wohnung geklagt, weil diese den Estrich des Badezimmers erneuert und eine Fußbodenheizung eingebaut hatten. Danach waren lautere Trittgeräusche zu hören. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die ursprüngliche Geräuschsituation wieder herzustellen und wies weitergehende Forderungen zurück.
Dem
BGH-Urteil zufolge ist der Umfang des Eingriffs in die Bausubstanz entscheidend. Komme dieser einem Neubau gleich, etwa beim Ausbau eines Dachgeschosses, müssten die aktuellen, strengeren Lärmschutz-Grenzwerte eingehalten werden. In allen anderen Fällen müsse nur der vorherige Zustand wieder hergestellt werden. «Wer in das Gemeinschaftseigentum eingreift, ist nicht zu dessen Verbesserung verpflichtet», sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann.
Der Unterschied kann je nach Alter des Gebäudes erheblich sein. Das Haus wurde 1990 gebaut. Damals galt ein Grenzwert von 46 Dezibel. Zum Zeitpunkt der Renovierung 2012 galten 37 Dezibel. Auch wenn beide Werte im Bereich eher leiser Geräusche liegen, bedeutet der Unterschied von 9 Dezibel fast eine Verdoppelung der Lautstärke.
Stresemann nahm Bezug auf frühere Entscheidungen des BGH, bei denen es um die Erneuerung nur des Fußbodenbelags ging, der anders als der Estrich nicht zum Gemeinschafts-, sondern zum Sondereigentum gehört. Wenn etwa Teppich durch Parkett oder Laminat ersetzt werde, könne es auch zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes kommen, wenn die Mindeststandards aus dem Baujahr eingehalten werden. Niemand müsse einen Teppich behalten, nur weil dieser mehr Schall schlucke.
Der Direktor des
Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW), Andreas Breitner, bewertete das Urteil positiv. «Alles, was hilft, die Miet- und die Nebenkosten im Zaum zu halten, begrüßen wir.» Das Urteil biete in diesem Bereich jetzt Rechtssicherheit.
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(dpa)