Hartz IV Regelsatz

In unseren heutigen Zeiten sind leider viele Bürger nicht mehr in der Lage, für Ihren Lebensunterhalt alleine Sorge zu tragen. Die Gründe hierfür sind so vielfältig wie das Leben selbst. Diese große Gruppe ist nunmehr auf staatliche Unterstützung in Form der Hartz IV Regelsätze angewiesen.

Der aktuelle Hartz IV Regelsatz

§ 8 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)

Die Höhe der jeweiligen derzeit aktuellen Regelsätze sind in dem unter dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen sogenannten Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) normiert. Einschlägige Norm ist hier der § 8 RBEG.

Die Regelbedarfsstufen

Insgesamt gibt es 6 Regelbedarfsstufen. Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG (Regelbedarfsstufe 1) steht einem leistungsberechtigten Erwachsenen, der alleinstehend bzw. alleinerziehend ist und einen eigenen Haushalt führt, ein Regelsatz in Höhe von 364 € zu. Dies gilt auch für den Fall, dass in dessen Haushalt Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 angehören. Insoweit liegt nämlich keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft vor.
Befinden sich zwei leistungsberechtigte Erwachsene als Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt, so beträgt der Regelsatz gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG (Regelbedarfsstufe 2) für jede leistungsberechtigte Person 328 €. Insoweit liegt nämlich eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft vor.
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG (Regelbedarfsstufe 3) stehen 291 € einer erwachsenen leistungsberechtigen Person zu, die über keinen eigenen Haushalt verfügt und auch nicht als Ehegatte bzw. Lebenspartner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 RBEG (Regelbedarfsstufe 4) steht leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Regelsatz in Höhe von 287 € zu.
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 RBEG (Regelbedarfsstufe 5) steht leistungsberechtigten Kindern vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Jahren ein Regelsatz in Höhe von 251 € zu.
Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 RBEG (Regelbedarfsstufe 6) steht leistungsberechtigten Kindern in dem Alter bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ein Regelsatz in Höhe von 215 € zu.

Ausblick auf 2012

Zum 1. Januar 2012 sollen die Regelsätze für die Regelbedarfsstufe 1 auf 374 €, für die Regelbedarfsstufe 2 auf 337 €, für die Regelbedarfsstufe 3 auf 299 € sowie für die Regelbedarfsstufe 6 auf 219 € erhöht werden.