Sturmschaden – Versicherung verlangt Nachweis
Bremen – Bei der Meldung eines Sturmschadens müssen Versicherte nachweisen können, dass tatsächlich ein Sturm gewütet hat. Denn erst ab Windstärke acht muss das Versicherungsunternehmen eine Leistung erbringen, erklärt der Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Verbraucher müssen also den Nachweis erbringen, dass die Windgeschwindigkeit bei mindestens 63Mehr lesen