Hartz IV Freibetrag

Nichts ist ärgerlicher, als wenn man beim Arbeitslosengeld II (ALG II) Probleme mit der Arbeitsagentur bekommt und aus Unwissenheit gegebenenfalls Kürzungen und Strafen hinnehmen muss. Deshalb sollte man sich im Vorfeld gut informieren.

Grundsätzlich ist es erlaubt, sich zu den Leistungen des ALG II etwas hinzuzuverdienen – nur muss man genau über die gesetzlich geregelten Freibeträge Bescheid wissen. Die Bundesagentur für Arbeit ist nämlich im Zweifelsfall rigoros und kürzt bei nachgewiesenem Fehlverhalten die Hartz IV Beträge. In der aktuellen Gesetzesfassung des Freibetrags darf der Bezieher des ALG II im Monat 100 Euro ohne Abzüge hinzuverdienen.

Wieder Sonderregelungen

Nach diesem Grundfreibetrag gibt es noch weitere Freibeträge, die allerdings je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens gestaffelt sind. So darf der ALG II-Empfänger 20 Prozent des Bruttogehalts behalten, wenn dieses zwischen 100 Euro und 800 Euro liegt, im Höchstfall jedoch 140 Euro. Verdient man mehr, nämlich zwischen 800 und 1.200 Euro, darf man davon auch noch 10 Prozent des Bruttobetrags behalten, im Höchstfall sind dies 45 Euro. Hat der hinzuverdienende Hartz-IV-Empfänger ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich die Zuverdienstgrenze auf 1.500 Euro. Alles was darüber liegt, wird vom ALG II abgezogen.

Auch meine Ersparnisse werden reglementiert

Allerdings gibt es auch einen weiteren Freibetrag im Bereich des ALG II – nämlich im Bezug auf bereits vorhandenes Vermögen bei Antragstellung. Dieser berechnet sich nach dem Alter des Antragstellers: Für jedes vollendete Lebensjahr gibt es 150 Euro, im Mindestfall jedoch 3.100 Euro. Hierbei handelt es wiederum um den Grundfreibetrag. Die Höchstsätze liegen bei 9.750 Euro (geboren vor dem 1. Januar 1958), 9.900 Euro (geboren zwischen 1. Januar 1964 und 31. Dezember 1957), 10.050 Euro (geboren nach dem 31. Dezember 1963) und 33.800 Euro (geboren vor dem 1. Januar 1948).

Es gibt des Weiteren sogenannte Vermögenswerte, die zusätzlich zu den Grundfreibeträgen verwertungsfrei sind, sofern sie der Altersvorsorge dienen. Hierzu gehört die Riester-Rente. Auch zweckgebundene Freibeträge, etwa für ein Auto, den Hausrat und ein selbstgenutztes Wohneigentum, gehören zu den Freibeträgen.