Welche Wohnung darf ein Hartz-IV-Empfänger haben?

Neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, gehört zu den Leistungen laut Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) die Übernahme der Kosten für eine angemessene Unterkunft durch das zuständige Jobcenter.

Was versteht der Gesetzgeber unter einer angemessenen Unterkunft für Hilfeempfänger von Hartz IV?
Leistungen nach Hartz IV sind als vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe gedacht und ganz sicher nicht als dauerhafte Einrichtung. So werden bei Eintritt des Leistungsfalles zunächst die vorhandenen Kosten der Unterkunft unabhängig von der Höhe bezahlt. Sinn dieser Verordnung ist, dass der Empfänger sich auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz konzentrieren kann und Vermeidung von kurzfristigen Härtefällen. In aller Regel muss aber, sofern die Angemessenheit der Unterkunft nicht gegeben ist, nach drei Monaten und nach Aufforderung durch das Jobcenter, eine passende Unterkunft gesucht werden.

Die Höchstgrenzen müssen beachtet werden.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung eines Hartz-IV-Empfängers kommt es entscheidend auf die Anzahl der dort wohnenden Personen an. Am Beispiel der Hansestadt Hamburg ist die Obergrenze der Mietkosten für die Wohnung eines Hartz-IV-Empfängers bei einer Person 318 Euro, bei zwei Personen 409 Euro und bei drei Bewohnern 499 Euro, wobei sich diese Mietobergrenzen abhängig von der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden Personen weiter erhöhen.

Folgen bei Überschreitung der Grenzen.

Ist die Wohnung zu teuer, sollte der Hilfeempfänger damit rechnen, dass er eine Aufforderung vom zuständigen Jobcenter bekommt, sich eine günstigere Unterkunft zu suchen.
Hier gibt es zwar Ausnahmefälle, die gegen einen Umzug sprechen, doch sollte der Hartz-IV-Empfänger immer vor Augen haben, dass diese schwer zu regeln und auslegungsbedürftig sind.
Was die Größe der angemessenen Wohnung betrifft, so werden 45 Quadratmeter für eine Einzelperson und etwa 60 Quadratmeter für einen Zweipersonen Haushalt genehmigt.
Weiterhin übernommen werden die Heizkosten der Wohnung, nicht aber die Kosten für Strom und Warmwasser, da die in den Regelkosten enthalten sind.
Auch eine Nachzahlung für Nebenkosten der Wohnung wird nach Überprüfung der Angemessenheit erstattet.