Einen Waffenschein machen


In der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet man einen Waffenschein als Erlaubnis zum führen festgelegter Schusswaffen.

Wer darf wo und wann eine Waffe führen?

Eine Person führt nach dem Waffengesetz dann eine Waffe, wenn sie sich außerhalb ihrer eigenen Wohnung beziehungsweise außerhalb ihrer Besitztümer befindet. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird allerdings nur in Einzelfällen erteilt. Die Basis dafür ist, dass die Person, die den Antrag zum Führen einer Schusswaffe stellt, stärker gefährdet ist als die Allgemeinheit. Darüber hinaus muss sie geeignet sein, um eine Waffe führen zu dürfen. Dennoch schränkt das Waffengesetz trotz der behördlichen Genehmigung zum Führen einer Schusswaffe den Besitzer ein. Ihm ist es beispielsweise nicht erlaubt auf Festen oder Veranstaltungen seine Waffe mit sich zu führen.

Jedoch ist es erlaubt eine Schusswaffe auch ohne Besitz eines Waffenscheines zu transportieren. Dafür muss die Waffe in einem geschlossenen Koffer, sowie ungeladen untergebracht sein. Darüber hinaus muss die Waffe für einen angemessen Zweck transportiert werden – beispielsweise transportiert ein Jäger seine Waffe für die Jagd).

Was ist ein kleiner Waffenschein?

Ein kleiner Waffenschein berechtigt den Inhaber das Führen von Schreckschuss-, Reiz- oder Signalwaffen, mit der Bedingung, dass die entsprechende Waffe über ein PTB-Zeichen verfügt. Der auschließliche Kauf darf bereits mit Erreichen des 18. Lebensjahrs getätigt werden. Die Voraussetzungen für den Besitz eines kleinen Waffenscheines gegenüber dem normalen Waffenschein unterscheiden sich nur darin, dass der Besitzer des kleinen Waffenscheines nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügen muss. Es ist darüber hinaus erlaubt innerhalb des eigenen Besitztums mit PTB-Waffen zu schießen, sofern keine Lärmbelästigung verursacht wird.

Einen kleinen Waffenschein machen

Bei der Ausstellung eines kleinen Waffenscheins ist es Ländersache, ob dieser vom Landratsamt, dem Ordnungsamt, dem Kreisverwaltungsreferat, der Gemeinde oder der Polizei ausgestellt wird.
Weiterhin muss die Person, die den Schein beantragt zuverlässig und persönlich geeignet sein, was vor der Ausstellung geprüft wird.

Folgende Kriterien müssen ebenfalls berücksichtigt werden (kleiner Waffenschein):
– die Waffe bzw. die Waffen müssen fachgerecht aufbewahrt werden
– das Mindestalter für die Ausstellung beträgt 18 Jahre
– der Antragsteller darf keine Geisteskrankheiten haben
– der Antragsteller darf darüber hinaus keine Alkohol- oder Drogenprobleme haben
– Überdies dürfen keine Vorstrafen vorliegen*
– Eine Sachkundigenprüfung (allgemeiner Waffenschein)

*Es darf höchstens eine Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe von maximal 60 Tagessätzen vorliegen.

Allgemeiner Waffenschein

Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe wird für höchstens drei Jahre ausgestellt. Nach den drei Jahren muss sie verlängert werden, wobei die Verlängerung jedes Mal mit einer erneuten Zuverlässigkeitsprüfung verbunden ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines allgemeinen Waffenscheines sind identisch mit denen des kleinen Scheines sowie mit den bereits oben genannten Grundlagen. Jedoch muss für die Ausstellung des allgemeinen Waffenscheines eine Sachkundigenprüfung vorliegen (siehe Kriterien).
Wichtig: Ein Waffenschein darf nicht mit einer Waffenbesitzkarte verwechselt werden! Diese erlaubt nur den Erwerb und den Besitz einer Schusswaffe, sofern diese nicht Schussbereit ist.

Fazit: Wenn man einen Waffenschein machen möchte, bringt dies einige Hürden mit sich, die nicht immer einfach zu überwinden sind. Auch die vollständige Kenntnis des Waffengesetzes ist empfehlenswert, um juristische Unklarheiten seitens des Scheininhabers und damit verbundene etwaige Konsequenzen zu vermeiden. Letztendlich bleibt jedem die Entscheidung selber überlassen.

IMG: Matthias Nordmeyer – Fotolia

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