Rechtliche Aspekte einer Intrastat Meldung

Was ist eine Intrastat Meldung?

Intrastat (Innergemeinschaftliche Handelsstatistik) beruht auf der EG-Verordnung über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Eine Intrastat Meldung dient dazu, den tatsächlichen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu erfassen. Unternehmen sind verpflichtet, Versendungen sowie Eingänge zentral zu melden. In Deutschland erfolgt dies an das Statistische Bundesamt. In Deutschland sind von der Meldepflicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, wenn deren Versendungen oder Eingänge in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 400000 Euro im vergangenen Jahr nicht überschritten haben. Wenn diese Wertgrenze jedoch im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, beginnt die Meldepflicht in dem überschrittenen Monat. Die Abgabe der Meldungen ist in allen Mitgliedsstaaten der EU verbindlich.

Zweck von Intrastat Meldungen

Intrastat Meldungen werden in der so genannten Intrahandelsstatistik zusammengefasst, aus welcher über den innergemeinschaftlichen Handel in Deutschland aktuelle Daten bereitgestellt werden. Angaben über den Warenverkehr dienen dabei der Beantwortung von sämtlichen Fragen rund um die Handels- und Entwicklungspolitik etc.

Meldepflichtigkeit

Im Versendungsfall ist zur Meldeabgabe verpflichtet, wer innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz ausführt. Umgekehrt ist auskunftspflichtig, wer innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt. Über das zuständige Finanzamt erfährt das Bundesamt aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen des Unternehmens, wer meldepflichtig ist. Anhand der Zahlen können beide Meldungen miteinander abgestimmt werden.

Meldepflichtige Warenbewegungen

Neben dem klassischen Warenhandel wird der gesamte Warenverkehr umfasst. So unterliegen alle beförderten Waren aus einem in einen anderen Mitgliedstaat der Intrastat-Statistik. Auch Transaktionen ohne Eigentumsübertragung fallen hierunter, beispielsweise Miete und Leasing. Eine Intrastat Meldung wird beim Wiesbadener Statistischen Bundesamt bis zum 10. Arbeitstag nach dem Ablauf des Berichtsmonats abgegeben, per EDV, Vordruck oder schriftlich.

Freistellung von der Intrastat Meldung

Von der Meldepflicht sind für die jeweilige Verkehrsrichtung Unternehmen befreit, deren getätigte jährliche Versendungen oder Eingänge im Intrahandel in andere Mitgliedstaaten 400000 Euro im laufenden oder im vorigen Jahr nicht überschritten haben. Wenn die genannte Wertgrenze im laufenden Jahr doch überschritten wird, müssen ab dem folgenden Monat die statistischen Meldungen mittels Vordruck N abgegeben werden. Zudem sind Privatpersonen sowie Auskunftspflichtige befreit, welche von der Abgabe der periodischen Steueranmeldung ebenso befreit sind.

Bild: imageteam – Fotolia

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