Mietkaution: Was ist zu beachten?

Allgemeines

Bei der Mietkaution handelt es
sich um eine Sicherheitsleistung an den Vermieter, für den Fall, dass
ein Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese
fällt z.B. auch im Urlaub bei der Miete einer Ferienwohnung auf
Teneriffa an. Dies trifft insbesondere auf die Zahlung der Miete zu.



Die Mietkaution darf vom Vermieter nur verlangt werden, wenn sie
Bestandteil des Mietvertrages ist und darf in ihrer Höhe den Betrag
dreier Nettomonatskaltmieten nicht überschreiten (vgl. §551 BGB). Auch
wenn in einem Mietvertrag eine höhere Mietkaution vereinbart ist, greift
die gesetzliche Regelung und deckelt den Betrag auf die genannten drei
Monatsmieten. Lässt sich die Kaltmiete nicht errechnen, weil die Wohnung
beispielsweise nur „warm“ vermietet wird, ist der Kostenanteil der
reinen Kaltmiete nach §551 BGB zu errechnen.
Grundsätzlich wird für die Berechnung der Mietkaution die zu Beginn des
Mietverhältnisses vereinbarte Miete zu Rate gezogen. Es ist aber auch
zulässig, die Mietkaution mit der Miete im Laufe der Zeit zu erhöhen.

Zahlungsweise

Die Kaution kann in bar oder per Überweisung geleistet werden. In jedem
Fall sollte sich der Mieter die Zahlung entsprechend quittieren lassen,
da er im Zweifel in der Beweispflicht ist. Die Mietkaution kann gemäß
§551 BGB in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden, wobei die
Zahlungen mit dem Mietverhältnis beginnen müssen. Für den Mieter
diesbezüglich nachteilige Bedingungen als Bestandteil des Mietvertrages
sind unwirksam.

Anlage der Kaution

Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution von seinem übrigen Vermögen
getrennt mindestens zum gegenwärtigen Sparzins anzulegen. Die Zinsen
sind der Kaution entsprechend gutzuschreiben und am Ende des
Mietverhältnisses an den Mieter auszuzahlen.

Rückzahlung der Mietkaution

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution hat der Mieter erst nach der
Übergabe der Wohnung an den Vermieter. Dem Vermieter ist dann jedoch
eine Frist einzuräumen, in der dieser eventuell bestehende Ansprüche
prüfen kann. Diese Frist ist nicht gesetzlich festgelegt, beträgt in der
Regel aber 3-6 Monate. Nach dieser Frist hat der Vermieter die
Mietkaution unverzüglich inklusive aller angefallenen Zinsen auszuzahlen
und eventuelle Einbehalte konkret zu belegen.

Foto: Thomas Francois – Fotolia.com

Werbung